Ausfuhrförderungsverordnung 1981 · Ausfuhrförderungsverordnung 1981
§ 7 Ausfuhrförderungsverordnung 1981
(1) Bei Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 ist vorzusehen, daß der Eintritt des Haftungsfalles gegeben ist, wenn sich der Kurs der bankmäßigen Berechnung am Zahlungstag gegenüber dem in der Garantieerklärung oder im Nachhang dazu schriftlich festgelegten Umrechnungskurs zum Nachteil des Garantienehmers verändert hat.
(2) Bei Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 ist vorzusehen, daß der Eintritt des Haftungsfalles gegeben ist, wenn das in der Garantieerklärung festgelegte Marktziel nicht erreicht wurde.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1998-07-01