BZG · Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz
§ 1 BZGGeltungsbereich
Dieses Bundesgesetz gilt für alle an Sonntagen und Feiertagen ausgeübten Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974 , in deren jeweils geltenden Fassung unterliegen.