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Satzung der Organisation der Vereinten N · Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung

§ 24 Satzung der Organisation der Vereinten N

Artikel 24

En vigueurTexte officiel

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1) Diese Satzung liegt für alle in Artikel 3 Buchstabe a bezeichneten Staaten bis zum 7. Oktober 1979 im Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und danach bis zu ihrem Inkrafttreten am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

(2) Diese Satzung bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden dieser Staaten werden beim Verwahrer hinterlegt.

(3) Nach dem Inkrafttreten dieser Satzung gemäß Artikel 25 Absatz 1 können die in Artikel 3 Buchstabe a bezeichneten Staaten, die diese Satzung nicht unterzeichnet haben, sowie Staaten, deren Aufnahmeantrag nach Buchstabe b jenes Artikels genehmigt wurde, durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde dieser Satzung beitreten.