§ 6 Ausbeutung der gemeinsamen Erdgas- und E
Artikel 6
Beide Vertragspartner werden nach Beginn der derart vereinbarten Förderung regelmäßig spätestens bis zum Ende des nächstfolgenden Monats die Angaben über die monatliche Förderung und über die Lagerstättenbedingungen austauschen.