Internationales Übereinkommen über tropi · Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983
§ 30 Internationales Übereinkommen über tropiAllgemeine Verpflichtungen der Mitglieder
Artikel 30
1. Während der Laufzeit dieses Übereinkommens bemühen sich die Mitglieder nach besten Kräften und arbeiten zusammen, um die Erreichung seiner Ziele zu fördern und Maßnahmen zu verhindern, die gegen diese Ziele gerichtet sind.
2. Die Mitglieder verpflichten sich, die vom Rat auf Grund dieses Übereinkommens gefaßten Beschlüsse als bindend anzuerkennen, und bemühen sich, keine Maßnahmen zu treffen, welche diese Beschlüsse einengen oder ihnen zuwiderlaufen würden.