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Abkommen zwischen Österreich und Brasili · Abkommen zwischen Österreich und Brasilien über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

§ 4 Abkommen zwischen Österreich und Brasili

Artikel 4

En vigueurTexte officiel

Die Vertragsparteien bilden durch das gegenständliche Abkommen eine Gemischte Kommission für wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, der auch Vertreter von Organisationen und Unternehmungen beider Länder angehören können.