§ 11 Abkommen zwischen Österreich und MalaysiAnwendung dieses Abkommens
ARTIKEL 11
Dieses Abkommen findet auf Investitionen Anwendung, die in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen, Bestimmungen oder Regelungen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen wurden.