EG - Gemeinsames Versandverfahren · EG - Gemeinsames Versandverfahren
§ 10 EG - Gemeinsames Versandverfahren
Artikel 10
(1) Sofern in Absatz 2 oder in den Anlagen nichts Gegenteiliges bestimmt wird, ist für alle T1- oder T2-Verfahren eine Sicherheit zu leisten, die für alle bei dieser Beförderung berührten Vertragsparteien gültig ist.
(2) Absatz 1 steht dem Recht der Vertragsparteien nicht entgegen,
a) untereinander zu vereinbaren, bei nur ihr Gebiet berührenden T1- oder T2-Verfahren auf die Sicherheitsleistung zu verzichten;
b) für die Beförderungsstrecke zwischen der Abgangsstelle und der ersten Durchgangszollstelle eines T1- oder T2-Verfahrens keine Sicherheit zu verlangen.
(3) Für die Anwendung der Pauschalbürgschaft gemäß den Anlagen I und II gilt als „ECU“ die Gesamtheit folgender Beträge:
0,6242
Deutsche Mark
0,08784
Pfund Sterling
1,332
Französische Franken
151,8
Italienische Lire
0,2198
Holländische Gulden
3,301
Belgische Franken
0,130
Luxemburgische Franken
0,1976
Dänische Kronen
0,008552
Irische Pfund
1,440
Griechische Drachmen
6,885
Spanische Peseten
1,393
Portugiesische Escudos.
Der Wert des ECU in einer Währung entspricht der Summe der Gegenwerte der im vorstehenden Unterabsatz angegebenen Beträge in dieser Währung.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1993-01-01