EG - Gemeinsames Versandverfahren · EG - Gemeinsames Versandverfahren
§ 21 EG - Gemeinsames Versandverfahren
Artikel 21
Jede Vertragspartei kann unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist von diesem Übereinkommen zurücktreten; die schriftliche Kündigung ist an den Depositar zu richten, der sie den übrigen Vertragsparteien notifiziert.