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Kerntechnische Anlagen - Regelung von Fr · Kerntechnische Anlagen - Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses (Ungarn)

§ 5 Kerntechnische Anlagen - Regelung von Fr

Artikel 5

En vigueurTexte officiel

Sofern eine der Vertragsparteien eine im Zusammenhang mit einem Notfall benötigte Information nur von Dritten beschaffen kann, leistet ihr die andere Vertragspartei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Unterstützung durch Weiterleitung aller diesbezüglichen Anfragen und deren Beantwortung.