EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anla · EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage I
§ 16 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anla
Artikel 16
Jedes Land übermittelt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften das Verzeichnis der für T1-Verfahren zuständigen Dienststellen und deren Öffnungszeiten.
Die Kommission teilt diese Angaben den anderen Ländern mit.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1993-01-01