EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anla · EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage I
§ 19 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anla
Artikel 19
Werden Waren bei zwischengeschalteten zuständigen Behörden zugeladen oder entladen, so sind diesen die von der oder den Abgangsstellen ausgehändigten Exemplare des Versandscheins T1 vorzulegen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1993-01-01