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EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anla · EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage I

§ 40 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anla

En vigueurTexte officiel

Artikel 40

(1) Auf Waren, die bei der Beförderung eine Binnengrenze im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j Unterabsatz 2 überschreiten, braucht das T1- oder T2-Verfahren nicht angewandt zu werden, bevor sie die genannte Grenze überschreiten.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Beförderung der Waren auf dem Seeweg im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrags nach der Anlandung im Entladehafen eine Beförderung auf dem Landweg oder auf Binnengewässern in einem Versandverfahren folgen soll, sofern die Weiterbeförderung von diesem Hafen nicht auf Grund des Rheinmanifestes erfolgen soll.

(3) Bei Waren, die vor dem Überschreiten der Binnengrenze in das T1- oder T2-Verfahren überführt worden sind, wird die Wirkung dieses Verfahrens während der Beförderung auf dem Seeweg ausgesetzt.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1993-01-01