EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anla · EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II
§ 124 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anla
KONTROLLEN BEI DEM ZUGELASSENEN VERSENDER
Artikel 124
Die zuständigen Behörden können bei den zugelassenen Versendern jede Kontrolle vornehmen, die sie für erforderlich halten. Diese haben bei den Kontrollen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.