EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anla · EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II
§ 126 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anla
AUSSCHLUSS BESTIMMTER WAREN
Artikel 126
Die zuständigen Behörden des Abgangslandes können bestimmte Warenkategorien und bestimmte Warenbewegungen von den in diesem Kapitel vorgesehenen Erleichterungen ausschließen.