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Frühzeitige Benachrichtigung bei einem n · Frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall (UdSSR)

§ 10 Frühzeitige Benachrichtigung bei einem n

Artikel 10

En vigueurTexte officiel

Diese Abkommen oder Änderungen dazu treten 60 Tage nach der gegenseitigen schriftlich auf diplomatischem Weg erfolgten Benachrichtigung der Vertragsparteien darüber in Kraft, daß die in ihrer Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen für das Inkrafttreten des Abkommens oder von Änderungen dazu erfüllt sind.