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Frühzeitige Benachrichtigung bei einem n · Frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall (UdSSR)

§ 4 Frühzeitige Benachrichtigung bei einem n

Artikel 4

En vigueurTexte officiel

1. Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 dieses Abkommens werden

–

in Österreich vom Bundesministerium für Inneres,

–

in der Sowjetunion vom Staatskomitte der UdSSR für die Nutzung der Atomenergie

durchgeführt.

Die Vertragsparteien werden einander auf diplomatischem Wege benachrichtigen, falls sich die für die Durchführung der genannten Bestimmungen verantwortlichen Organe ändern.

2. Diese Organe stimmen miteinander die praktischen Maßnahmen zur Erfüllung der in Artikel 2 und 3 des Abkommens vorgesehenen Verpflichtungen ab.