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PKG · Pensionskassengesetz

§ 37 PKGInsolvenz

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Pensionskassengesetz

En vigueurTexte officiel

(1) Über das Vermögen einer Pensionskasse kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden.

(2) Im Konkurs einer Pensionskasse findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.

(3) Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von der FMA gestellt werden. § 70 der Insolvenzordnung ist anzuwenden.

(4) Die einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte bilden im Konkurs eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 der Insolvenzordnung).

(5) Durch die Konkurseröffnung enden die Vertragsverhältnisse aus den Pensionskassenverträgen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2010-08-01