§ 6 Frühzeitige Benachrichtigung bei einem n
Artikel 6
Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Der Inhalt der gemäß Artikel 5 dieses Abkommens übergebenen Informationen kann Einschränkungen unterliegen, die sich aus der Gesetzgebung der Vertragsparteien ergeben.