§ 8 Frühzeitige Benachrichtigung bei einem n
Artikel 8
Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden auf dem Verhandlungswege zwischen den Vertragsparteien beigelegt.