VerssG 1992 · Versorgungssicherungsgesetz
§ 12 VerssG 1992
Artikel II Artikel römisch zwei
Schriften und Amtshandlungen in den Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind von den Bundesverwaltungsabgaben befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.