VerssG 1992 · Versorgungssicherungsgesetz
§ 19 VerssG 1992
Artikel II Artikel römisch zwei
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben an der Vollziehung des § 18 als Organe der Bezirksverwaltungsbehörden mitzuwirken durch
1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
2. Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2012-09-01