Preisgesetz 1992 · Preisgesetz 1992
§ 1 Preisgesetz 1992(Verfassungsbestimmung)
Artikel I Artikel römisch eins
(1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im Artikel II des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Preisgesetz 1992 geändert wird, BGBl. I Nr. 13/2026 , enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
(2) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2026-04-01