AMA-Gesetz 1992 · AMA-Gesetz 1992
§ 26 AMA-Gesetz 1992Einspruch
3. Abschnitt
(1) Gegen Beschlüsse, die den bestehenden Gesetzen und Verordnungen zuwiderlaufen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft Einspruch zu erheben.
(2) Wurde ein Einspruch erhoben, so darf der entsprechende Beschluß nicht durchgeführt werden.
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- In Kraft seit 2022-12-30