AMA-Gesetz 1992 · AMA-Gesetz 1992
§ 30 AMA-Gesetz 1992Amtshilfe
3. Abschnitt
Die AMA ist berechtigt, in den von ihr durchzuführenden behördlichen Verfahren die Bezirksverwaltungsbehörden um Beweisaufnahmen und Erhebungen zu ersuchen (§ 55 AVG).
Historique des modifications
- In Kraft seit 1993-07-01