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HeizKG · Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz

§ 20 HeizKGDurchsetzung der Abrechnung

III. Abschnitt römisch drei. Abschnitt Abrechnung

En vigueurTexte officiel

Wird die Abrechnung nicht gehörig gelegt oder die Einsicht in die Belege nicht gewährt (§§ 16 bis 19), so ist der Abgeber auf Antrag eines Abnehmers (Anm. 1) vom Gericht dazu unter Androhung einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu verhalten. Die Geldstrafe ist zu verhängen, wenn dem Auftrag ungerechtfertigterweise nicht entsprochen wird; sie kann auch wiederholt verhängt werden.

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Anm. 1: Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 101/2021 lautet: „In den §§ … 20, … wird jeweils das Wort „Wärmeabnehmer“ durch das Wort „Abnehmer“ ersetzt.“. Es wurden die grammatikalischen Formen berücksichtigt.)

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2021-06-05