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Bundesbahngesetz · Bundesbahngesetz

§ 10 BundesbahngesetzAufgabe

2. Hauptstück Rail Cargo Austria AG

En vigueurTexte officiel

Aufgabe der Rail Cargo Austria AG ist insbesondere die Beförderung von Gütern, einschließlich der Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen, sowie die Herstellung und das Betreiben aller hiezu notwendigen Einrichtungen und die Besorgung aller damit zusammenhängenden oder dadurch veranlassten Geschäfte (zB der Erwerb von Beteiligungen) sowie vor allem das Führen eines öffentlichen Güterverkehrs auf Grund von Tarifen.