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Bundesbahngesetz · Bundesbahngesetz

§ 45 BundesbahngesetzÜberwachung vertraglicher Verpflichtungen

4. Teil Schieneninfrastruktur

En vigueurTexte officiel

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bzw. die von ihm betraute Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat die Einhaltung der von der ÖBB-Infrastruktur AG gemäß § 42 übernommenen vertraglichen Verpflichtungen zu überwachen und die finanzielle Abwicklung der Zuschussverträge zu besorgen. Die hiezu erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere die Vorlage von laufenden Tätigkeitsberichten einschließlich der Planerfüllung hinsichtlich Zeit und Kosten, ist in den Verträgen zu regeln.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2009-08-19