§ 0 EWR-Abkommen
HAUPTABKOMMEN ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen.
Hauptabkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
StF: BGBl. Nr. 909/1993 (NR: GP XVIII RV 460, Zu 460 und 1349 AB 658 und 1373 S. 79. und 139. BR: AB 4343 und 4667 S. 558. und 577 .)
BGBl. Nr. 910/1993 (P) (NR: GP XVIII RV 1007 AB 1053 S. 118. BR: AB 4536 S. 570. )
BGBl. Nr. 58/1994 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 565/1994 (Beschlüsse Nr. 2/94 bis 6/94) (NR: GP XVIII RV 1622 AB 1727 S. 169. BR: AB 4835 S. 588. )
BGBl. Nr. 566/1994 (Beschluß Nr. 7/94) (NR: GP XVIII RV 1621 und Zu 1621 AB 1728 S. 169. BR: AB 4834 S. 588. )
BGBl. Nr. 485/1995 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 53/2006 (NR: GP XXII RV 404 AB 419 S. 55. BR: AB 7009 S. 707. )
BGBl. III Nr. 46/2012 (NR: GP XXIII RV 443 AB 501 S. 56. BR: AB 7923 S. 755. )
BGBl. III Nr. 44/2025 (NR: GP XXV RV 784 S. 96. BR: AB 9456 S. 846. )
*Belgien 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Bulgarien III 46/2012 *Dänemark 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Deutschland 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *EGKS 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Estland III 53/2006 *EWG 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Finnland 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Frankreich 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Griechenland 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Irland 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Island 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Italien 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Kroatien III 44/2025 *Lettland III 53/2006 *Liechtenstein 485/1995, 485/1995 P *Litauen III 53/2006 *Luxemburg 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Malta III 53/2006 *Niederlande 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Norwegen 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Polen III 53/2006 *Portugal 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Rumänien III 46/2012 *Schweden 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Slowakei III 53/2006 *Slowenien III 53/2006 *Spanien 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Tschechische R III 53/2006 *Ungarn III 53/2006 *Vereinigtes Königreich 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Zypern III 53/2006
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen, dessen Artikel 4, Artikel 6, Artikel 7 lit. a, Artikel 62, Artikel 102 Absatz 5, Artikel 103 Absatz 2, Artikel 110 Absatz 1, Artikel 110 Absatz 4 und Artikel 111 Absatz 4 des Hauptabkommens sowie Artikel 6 des Protokolls 10 und Satz 1 des Protokolls 39 sowie Artikel 9 und Artikel 10 der in der ersten Eintragung des Abschnittes XIX des Anhangs II zitierten Richtlinien verfassungsändernd sind, wird genehmigt und
2. im Sinne des Artikels 49 Abs. 2 B-VG ist die Veröffentlichung dieses Staatsvertrages in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften als zweckentsprechende Kundmachung im Sinne dieser Verfassungsbestimmung anzusehen und werden alle genannten Sprachfassungen sowie die in den Anhängen verwiesenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufgelegt.
INHALTSVERZEICHNIS
PRÄAMBEL
TEIL I
ZIELE UND GRUNDSÄTZE
TEIL II
FREIER WARENVERKEHR
Kapitel 1
Grundsätze
Kapitel 2
Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse
Kapitel 3
Zusammenarbeit in Zollsachen und Handelserleichterungen
Kapitel 4
Sonstige Regeln für den freien Warenverkehr
Kapitel 5
Kohle- und Stahlerzeugnisse
TEIL III
FREIZÜGIGKEIT, FREIER DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR
Kapitel 1
Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige
Kapitel 2
Niederlassungsrecht
Kapitel 3
Dienstleistungen
Kapitel 4
Kapitalverkehr
Kapitel 5
Wirtschafts- und währungspolitische Zusammenarbeit
Kapitel 6
Verkehr
TEIL IV
WETTBEWERBS- UND SONSTIGE GEMEINSAME REGELN
Kapitel 1
Vorschriften für Unternehmen
Kapitel 2
Staatliche Beihilfen
Kapitel 3
Sonstige gemeinsame Regeln
TEIL V
HORIZONTALE BESTIMMUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN VIER FREIHEITEN
Kapitel 1
Sozialpolitik
Kapitel 2
Verbraucherschutz
Kapitel 3
Umwelt
Kapitel 4
Statistik
Kapitel 5
Gesellschaftsrecht
TEIL VI
ZUSAMMENARBEIT AUSSERHALB DER VIER FREIHEITEN
TEIL VII
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Struktur der Assoziation
Kapitel 2
Beschlußfassungsverfahren
Kapitel 3
Homogenität, Überwachungsverfahren und Streitbeilegung
Kapitel 4
Schutzmaßnahmen
TEIL VIII
FINANZIERUNGSMECHANISMUS
TEIL IX
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Protokoll 1
über horizontale Anpassungen
Protokoll 2
über die nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossenen Waren
Protokoll 3
über Waren nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens
Protokoll 4
über die Ursprungsregeln
Protokoll 5
über Fiskalzölle (Liechtenstein)
Protokoll 6
über das Anlegen von Pflichtlagern durch Liechtenstein
Protokoll 7
über mengenmäßige Beschränkungen, die Island beibehalten darf
Protokoll 8
über staatliche Monopole
Protokoll 9
über den Handel mit Fisch und anderen Meereserzeugnissen
Protokoll 10
über die Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr
Protokoll 11
über Amtshilfe in Zollsachen
Protokoll 12
über Vereinbarungen mit Drittländern über die Konformitätsbewertung
Protokoll 13
über die Nichtanwendung von Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen
Protokoll 14
über den Handel mit Kohle- und Stahlerzeugnissen
Protokoll 15
über Übergangszeiten für die Freizügigkeit (Liechtenstein)
Protokoll 16
über Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit in bezug auf Übergangszeiten für die Freizügigkeit (Liechtenstein)
Protokoll 17
betreffend Artikel 34
Protokoll 18
über interne Verfahren zur Durchführung von Artikel 43
Protokoll 19
über den Seeverkehr
Protokoll 20
über den Zugang zu Binnenwasserstraßen
Protokoll 21
über die Durchführung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen
Protokoll 22
über die Definition der Begriffe „Unternehmen“ und „Umsatz“ (Artikel 56)
Protokoll 23
über die Zusammenarbeit zwischen den Überwachungsorganen (Artikel 58)
Protokoll 24
über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
Protokoll 25
über über den Wettbewerb bei Kohle und Stahl
Protokoll 26
über die Befugnisse und Aufgaben der EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich der staatlichen Beihilfen
Protokoll 27
über die Zusammenarbeit im Bereich der staatlichen Beihilfen
Protokoll 28
über geistiges Eigentum
Protokoll 29
über die berufliche Bildung
Protokoll 30
mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
Protokoll 31
über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
Protokoll 32
über Finanzbestimmungen zur Anwendung von Artikel 82
Protokoll 33
über das Schiedsverfahren
Protokoll 34
zur Möglichkeit für Gerichte und Gerichtshöfe der EFTA-Staaten, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Entscheidung über die Auslegung von EWR-Bestimmungen zu ersuchen, die EG-Bestimmungen entsprechen
Protokoll 35
zur Durchführung der EWR-Bestimmungen
Protokoll 36
über die Satzung des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses
Protokoll 37
mit der Liste gemäß Artikel 101
Protokoll 38
über den Finanzierungsmechanismus
Protokoll 38a
ÜBER DEN EWR-FINANZIERUNGSMECHANISMUS
Protokoll 39
über die ECU
Protokoll 40
über Svalbard
Protokoll 41
über bestehende Abkommen
Protokoll 42
zu bilateralen Vereinbarungen betreffend besondere landwirtschaftliche Erzeugnisse
Protokoll 43
über das Abkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße
Protokoll 44
ÜBER DIE SCHUTZMECHANISMEN DER BEITRITTSAKTE VOM 16. APRIL 2003
Protokoll 45
über Übergangszeiten betreffend Spanien und Portugal
Protokoll 46
über die Entwicklung der Zusammenarbeit in der Fischerei
Protokoll 47
über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein
Protokoll 48
betreffend die Artikel 105 und 111
Protokoll 49
über Ceuta und Melilla
Anhang I
Tiergesundheit und Pflanzenschutz
Anhang II
Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung
Anhang III
Produkthaftung
Anhang IV
Energie
Anhang V
Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Anhang VI
Soziale Sicherheit
Anhang VII
Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen
Anhang VIII
Niederlassungsrecht
Anhang IX
Finanzdienstleistungen
Anhang X
Audiovisuelle Dienste
Anhang XI
Telekommunikationsdienste
Anhang XII
Freier Kapitalverkehr
Anhang XIII
Verkehr
Anhang XIV
Wettbewerb
Anhang XV
Staatliche Beihilfen
Anhang XVI
Öffentliches Auftragswesen
Anhang XVII
Geistiges Eigentum
Anhang XVIII
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen
Anhang XIX
Verbraucherschutz
Anhang XX
Umweltschutz
Anhang XXI
Statistik
Anhang XXII
Gesellschaftsrecht
1. Gemeinsame Erklärung über die Erstellung gemeinsamer Berichte nach Nummer 5 des Protokolls 1 über horizontale Anpassungen
2. Gemeinsame Erklärung zu Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen von Wein und Spirituosen
3. Gemeinsame Erklärung zu einer Übergangszeit für die Erteilung und Ausstellung von Dokumenten über den Ursprungsnachweis
4. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 10 und Artikel 14 Absatz 1 des Protokolls 11 zum Abkommen
5. Gemeinsame Erklärung über elektromedizinische Geräte
6. Gemeinsame Erklärung betreffend Staatsangehörige der Republik Island, die Inhaber eines in einem Drittland erteilten Diploms als Facharzt, Fachzahnarzt, Tierarzt, Apotheker, praktischer Arzt oder Architekt sind
7. Gemeinsame Erklärung betreffend Staatsangehörige der Republik Island, die Inhaber eines in einem Drittland erteilten Hochschuldiploms sind, das eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließt
8. Gemeinsame Erklärung zum Güterkraftverkehr
9. Gemeinsame Erklärung über Wettbewerbsregeln
10. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens
11. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens
12. Gemeinsame Erklärung über Beihilfen aus den EG-Strukturfonds oder anderen Finanzierungsinstrumenten
13. Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 27 Buchstabe c des Abkommens
14. Gemeinsame Erklärung zum Schiffbau
15. Gemeinsame Erklärung über die anwendbaren Verfahren in Fällen, in denen die EFTA-Staaten gemäß Artikel 76 und Teil VI des Abkommens und der entsprechenden Protokollen uneingeschränkt an den EG-Ausschüssen teilnehmen
16. Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit in kulturellen Angelegenheiten
17. Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern
18. Gemeinsame Erklärung über die Beteiligung von Sachverständigen der Gemeinschaft an der Arbeit von Ausschüssen der EFTA-Staaten oder von Ausschüssen, die von der EFTA-Überwachungsbehörde eingesetzt werden
19. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 103 des Abkommens
20. Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 35 zum Abkommen
21. Gemeinsame Erklärung zum Finanzierungsmechanismus
22. Gemeinsame Erklärung zum Verhältnis zwischen dem EWR-Abkommen und bestehenden Abkommen
23. Gemeinsame Erklärung zur vereinbarten Auslegung von Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Protokolls 9 über den Handel mit Fisch und anderen Meereserzeugnissen
24. Gemeinsame Erklärung zur Anwendung von Zollzugeständnissen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
25. Gemeinsame Erklärung zum Pflanzenschutz
26. Gemeinsame Erklärung zur Amtshilfe der Aufsichtsbehörden in bezug auf Spirituosen
27. Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 47 über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein
28. Gemeinsame Erklärung zur Änderung von Zollzugeständnissen und zu den Sonderregelungen für Spanien und Portugal
29. Gemeinsame Erklärung zum Tierschutz
30. Gemeinsame Erklärung zum Harmonisierten System
Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben die nachstehenden Erklärungen angenommen, die dieser Schlußakte beigefügt sind:
1. Erklärung der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten über die Erleichterung der Grenzkontrollen;
2. Erklärung der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten über den politischen Dialog
1. Erklärung der Regierungen Finnlands, Islands, Norwegens und Schwedens zu Alkoholmonopolen
2. Erklärung der Regierung Liechtensteins zu Alkoholmonopolen
3. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Amtshilfe in Zollsachen
4. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zum freien Verkehr leichter Nutzfahrzeuge
5. Erklärung der Regierung Liechtensteins zur Produkthaftung
6. Erklärung der Regierung Liechtensteins zur besonderen Lage des Landes
7. Erklärung der Regierung Österreichs zu Schutzmaßnahmen
8. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
9. Erklärung der Regierung Islands zur Anwendung von Schutzmaßnahmen nach dem Abkommen
10. Erklärung der Regierung der Schweiz zu Schutzmaßnahmen (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993 )
11. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993 )
12. Erklärung der Regierung der Schweiz zur Einführung von Nachdiplom-Studiengängen für Architektur an den Höheren Technischen Lehranstalten (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993 )
13. Erklärung der Regierung Österreichs über audiovisuelle Dienste
14. Erklärung der Regierung Liechtensteins zur Amtshilfe
15. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
16. Erklärung der Regierung der Schweiz zur Anwendung der Schutzklausel im Kapitalverkehr (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993 )
17. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993 )
18. Erklärung der Regierung Norwegens zur unmittelbaren Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der EG-Organe, durch die in Norwegen ansässigen Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden
19. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur unmittelbaren Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der EG-Organe, durch die in Norwegen ansässigen Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden
20. Erklärung der Regierung Österreichs zur Vollstreckung von Entscheidungen der EG-Organe bezüglich finanzieller Verpflichtungen im Hoheitsgebiet Österreichs
21. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
22. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Schiffbau
23. Erklärung der Regierung Irlands zu Protokoll 28 über geistiges Eigentum – Internationale Übereinkommen
24. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zur Charta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer
25. Erklärung der Regierung Österreichs zur Umsetzung des Artikels 5 der Richtlinie 76/207/EWG hinsichtlich der Nachtarbeit
26. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
27. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu den Rechten der EFTA-Staaten vor dem EG-Gerichtshof
28. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu den Rechten von Anwälten aus den EFTA-Staaten nach dem Gemeinschaftsrecht
29. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Beteiligung von Sachverständigen der EFTA-Staaten an für den EWR relevanten EG-Ausschüssen gemäß Artikel 100 des Abkommens
30. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 103 des Abkommens
31. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zu Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens
32. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Transitverkehr im Fischereisektor
33. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und der Regierungen Finnlands, Liechtensteins, Österreichs, Schwedens zu Walerzeugnissen
34. Erklärung der Regierung der Schweiz über Fiskalzölle (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993 )
35. Erklärung der Europäischen Gemeinschaften zu bilateralen Abkommen
36. Erklärung der Regierung der Schweiz zum Abkommen zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Straße und Schiene (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993 )
37. Erklärung der Regierung Österreichs zu dem Abkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße
38. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zum Finanzierungsmechanismus der EFTA
39. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zu einem Gericht erster Instanz
(Anm.: Kundmachung: BGBl. Nr. 390/1993 )
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK KROATIEN
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
UNGARN,
die Republik MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
und
ISLAND,
DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,
DAS KÖNIGREICH NORWEGEN,
nachstehend die VERTRAGSPARTEIEN genannt,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß ein Europäischer Wirtschaftsraum einen Beitrag zur Errichtung eines auf Frieden, Demokratie und Menschenrechte gegründeten Europas leisten wird,
UNTER ERNEUTER BESTÄTIGUNG der hohen Priorität, die sie den privilegierten Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten zuerkennen, welche auf Nachbarschaft, den traditionellen gemeinsamen Werten und der europäischen Identität beruhen.
IN DEM FESTEN WILLEN, auf der Grundlage der Marktwirtschaft zur Liberalisierung des Welthandels und zur weltweiten handelspolitischen Zusammenarbeit beizutragen, insbesondere im Einklang mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und dem Übereinkommen über die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,
IN ANBETRACHT des Ziels, einen dynamischen und homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, der auf gemeinsamen Regeln und gleichen Wettbewerbsbedingungen beruht und in dem angemessene Mittel für deren Durchsetzung – und zwar auch auf gerichtlicher Ebene – vorgesehen sind und der auf der Grundlage der Gleichheit und Gegenseitigkeit sowie eines Gesamtgleichgewichts der Vorteile, Rechte und Pflichten der Vertragsparteien verwirklicht wird,
IN DEM FESTEN WILLEN, für die weitestmögliche Verwirklichung der Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs innerhalb des ganzen Europäischen Wirtschaftsraums sowie für eine verstärkte und erweiterte Zusammenarbeit bei den begleitenden und horizontalen Politiken zu sorgen,
IN DEM BESTREBEN, die harmonische Entwicklung des Europäischen Wirtschaftsraums zu fördern, und überzeugt von der Notwendigkeit, durch die Anwendung dieses Abkommens zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen regionalen Ungleichgewichte beizutragen,
IN DEM WUNSCH, zu einer Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der Parlamente der EFTA-Staaten sowie zwischen den Sozialpartnern in der Europäischen Gemeinschaft und den EFTA-Staaten beizutragen,
ÜBERZEUGT von der wichtigen Rolle, die der einzelne im Europäischen Wirtschaftsraum durch die Ausübung der ihm durch dieses Abkommen verliehenen Rechte und durch die gerichtliche Geltendmachung dieser Rechte spielen wird,
IN DEM FESTEN WILLEN, die Umwelt zu bewahren, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern und die umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen auf der Grundlage insbesondere des Grundsatzes der umweltverträglichen Entwicklung sowie des Grundsatzes der Vorsorge und Vorbeugung zu gewährleisten,
IN DEM FESTEN WILLEN, bei der Weiterentwicklung von Vorschriften ein hohes Schutzniveau für Gesundheit, Sicherheit und Umwelt zugrunde zu legen,
IN KENNTNIS der Bedeutung der Entwicklung der sozialen Dimension einschließlich der Gleichbehandlung von Mann und Frau im Europäischen Wirtschaftsraum und in dem Wunsch, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu gewährleisten und die Voraussetzungen für Vollbeschäftigung, einen höheren Lebensstandard und verbesserte Arbeitsbedingungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zu fördern,
IN DEM FESTEN WILLEN, im Streben nach einem hohen Verbraucherschutzniveau die Interessen der Verbraucher zu fördern und ihre Marktposition zu stärken,
IN DEM VORSATZ, gemeinsam die wissenschaftliche und technologische Grundlage der europäischen Industrie zu stärken und deren Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene zu fördern,
IN DER ERWÄGUNG, daß der Abschluß dieses Abkommens in keiner Weise die Möglichkeit eines Beitritts eines jeden EFTA-Staates zu den Europäischen Gemeinschaften berührt,
IN ANBETRACHT des Zieles der Vertragsparteien, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte eine einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die in ihrem wesentlichen Gehalt in dieses Abkommen übernommen werden, zu erreichen und beizubehalten und eine Gleichbehandlung der Einzelpersonen und Marktteilnehmer hinsichtlich der vier Freiheiten und der Wettbewerbsbedingungen zu erreichen.
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens und der durch das Völkerrecht gesetzten Grenzen dieses Abkommen weder die Autonomie der Beschlußfassung noch die Befugnis zum Vertragsschluß der Vertragsparteien beschränkt,
HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen:
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 15. Oktober 1992 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Das Abkommen in der Fassung des Anpassungsprotokolls, BGBl. Nr. 910/1993 , tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2025-02-19