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EWR-Abkommen · EWR-Abkommen

§ 97 EWR-Abkommen

Artikel 97

En vigueurTexte officiel

Dieses Abkommen berührt nicht das Recht jeder Vertragspartei, unter Beachtung des Grundsatzes der Nicht-Diskriminierung und nach Unterrichtung der übrigen Vertragsparteien ihre internen Rechtsvorschriften in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu ändern,

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sofern der Gemeinsame EWR-Ausschuß feststellt, daß die geänderten Rechtsvorschriften das gute Funktionieren dieses Abkommens nicht beeinträchtigen, oder

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sofern das Verfahren nach Artikel 98 abgeschlossen ist.