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EWR-Abkommen – Protokoll 3 · EWR-Abkommen – Protokoll 3

§ 9 EWR-Abkommen – Protokoll 3Höchstgrenze der Preisausgleichsbeträge

Artikel 9

En vigueurTexte officiel

Eine Vertragspartei erhebt auf eine Ware aus dem Gebiet einer anderen Vertragspartei keine beweglichen Preisausgleichsbeträge, die höher sind als der Zoll oder der feste Betrag, den sie am 1. Januar 1992 für diese Ware anwendete, wenn diese aus der betreffenden Vertragspartei stammte. Diese Höchstgrenze gilt auch, wenn der Zoll oder der feste Betrag im Rahmen eines Zollkontingents verwaltet wurde, jedoch nicht, wenn zusätzlich zu dem Zoll oder dem festen Betrag am 1. Januar 1992 für die betreffende Ware eine Preisausgleichsmaßnahme galt.