EWR-Abkommen – Protokoll 11 · EWR-Abkommen – Protokoll 11
§ 5 EWR-Abkommen – Protokoll 11Zustellung/Bekanntgabe
Artikel 5
Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften
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die Zustellung aller Schriftstücke,
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die Bekanntgabe aller Entscheidungen,
die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen auf ihrem Gebiet wohnhaften oder ansässigen Adressaten.