EWR-Abkommen – Protokoll 38 · EWR-Abkommen – Protokoll 38
§ 6 EWR-Abkommen – Protokoll 38Artikel 6
Die Europäische Investitionsbank ist berechtigt, als Beobachter an den Sitzungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses teilzunehmen, wenn Fragen im Zusammenhang mit dem Finanzierungsmechanismus, die die Europäische Investitionsbank betreffen, auf der Tagesordnung stehen.