EWR-Abkommen – Anpassungsprotokoll · EWR-Abkommen – Anpassungsprotokoll
§ 8 EWR-Abkommen – AnpassungsprotokollArtikel 8
In Protokoll 4 über die Ursprungsregeln werden in Fußnote 2 der Anlage V und in Fußnote 3 der Anlage VI die Worte „der Schweiz“ und „schweizerische“ durch die Worte „Schweden“ bzw. „schwedische“ ersetzt.