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BO 1994 · Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

§ 18 BO 1994Betriebs- und Beförderungsbedingungen

3. TEIL Bestimmungen über die Betriebssicherheit, die Eignung der Fahrzeuge und über die Betriebs- und Beförderungsbedingungen

En vigueurTexte officiel

Die im Fahrdienst tätigen Personen haben bei jeder Fahrt einen Abdruck dieser Verordnung mitzuführen und auf Verlangen der Fahrgäste einen Abdruck der Verordnung vorzulegen. Diesen Abdruck der Verordnung hat der Gewerbeinhaber dem Lenker zur Verfügung zu stellen.