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Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen V · Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen Versandverfahren

§ 7 Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen V

Artikel 7

En vigueurTexte officiel

Die Zollstellen der beiden Staaten behalten sich eine jederzeitige stichprobenweise Kontrolle des Warenverkehrs und der Dokumente aufgrund dieser Vereinbarung vor. Zu diesem Zweck stellen die österreichischen Zollstellen den deutschen Zollstellen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.