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GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994

§ 148 GewO 1994Zuständigkeit für Waffengewerbe betreffend militärische Waffen und militärische Munition

Dienstleistungs– und Niederlassungsfreiheit

En vigueurTexte officiel

Zur Entscheidung über die Anmeldung eines Waffengewerbes gemäß § 139 Abs. 1 Z 2, über Ansuchen gemäß § 95 Abs. 2 und § 19 sowie über Anzeigen gemäß § 11 Abs. 5 und § 46 Abs. 2 betreffend ein solches Gewerbe ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zuständig. Die auf eine derartige Entscheidung gerichteten Anbringen sind beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erstatten.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2012-04-25