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GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994

§ 334 GewO 1994

1. Allgemeine Bestimmungen

En vigueurTexte officiel

Ist in einer Sache der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in erster Instanz zuständig, so kann er mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise die nachgeordnete Behörde betrauen und diese auch ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden hiedurch nicht berührt.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2002-08-01