GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 53a GewO 1994
d) Gewerbliche Tätigkeiten außerhalb von Betriebsstätten
Bäcker, Fleischer und Lebensmittelhändler dürfen Waren, zu deren Feilhaltung sie auf Grund ihrer diesbezüglichen Gewerbeberechtigung berechtigt sind, im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus feilbieten.