GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 6 GewO 1994Verbundene Gewerbe
2. Einteilung der Gewerbe
Verbundene Gewerbe sind Gewerbe, die sich aus zwei oder mehreren Gewerben zusammensetzen und die im § 94 ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
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- In Kraft seit 2013-07-12