GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 64 GewO 1994
Aufsuchen von Privatpersonen
Dem Namen dürfen nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 zweiter und dritter Satz Zusätze beigefügt werden.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2007-01-01
GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
Aufsuchen von Privatpersonen
Dem Namen dürfen nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 zweiter und dritter Satz Zusätze beigefügt werden.