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EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Slowak · EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Slowakei

§ 21 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Slowak

En vigueurTexte officiel

Artikel 21

Notstandsmaßnahmen hinsichtlich der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse

Wird ein Produkt in dermaßen erhöhten Mengen und unter Bedingungen eingeführt, die

a) einen ernsthaften Schaden für inländische Erzeuger gleicher oder indirekt konkurrenzierender Erzeugnisse im Hoheitsgebiet des importierenden Staates, der Partner dieses Abkommens ist, oder

b) ernste Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten, die eine ernsthafte Verschlechterung in der Wirtschaftslage einer Region bewirken könnten,

verursachen oder zu verursachen drohen, so kann der betroffene Staat die entsprechenden Maßnahmen gemäß den in Artikel 25 festgelegten Bedingungen und in Übereinstimmung mit der darin festgelegten Verfahrensweise ergreifen.