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EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Slowak · EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Slowakei

§ 8 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Slowak

En vigueurTexte officiel

Artikel 8

Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher

Wirkung

1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Slowakischen Republik werden keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhren oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung eingeführt.

2. Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens werden mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung auf Einfuhren in EFTA-Staaten beseitigt, sofern Anhang VI nichts anderes festlegt.

3. Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens werden mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung auf Einfuhren in die Slowakische Republik beseitigt, sofern Anhang VII nichts anderes festlegt.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1994-02-14