EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – B · EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – Beschluss Nr. 4/94
§ 3 EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – B
Artikel 3
Als neuer Absatz 3 wird folgendes eingefügt:
„(3) Die EFTA-Staaten nehmen uneingeschränkt an allen EG-Ausschüssen teil, die die EG-Kommission bei der Verwaltung oder Entwicklung der in Absatz 2 genannten Maßnahmen unterstützen, soweit es um Bereiche geht, die Gegenstand dieses Abkommens sind.“