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WTO-Abkommen · WTO-Abkommen

§ 5 WTO-Abkommen

Handelsverhandlungskomitee

En vigueurTexte officiel

Artikel V

Beziehungen zu anderen Organisationen

1. Der Allgemeine Rat trifft geeignete Vorkehrungen zur wirksamen Zusammenarbeit mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen, deren Aufgaben mit denen der WTO im Zusammenhang stehen.

2. Der Allgemeine Rat kann geeignete Vorkehrungen für Konsultationen und Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen über Angelegenheiten treffen, die mit denen der WTO im Zusammenhang stehen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2008-01-01