WTO-Abkommen - handelsbezogene Investiti · WTO-Abkommen - handelsbezogene Investitionsmaßnahmen
§ 1 WTO-Abkommen - handelsbezogene Investiti
Artikel 1
Anwendungsbereich
Dieses Übereinkommen wird nur auf Investitionsmaßnahmen, die sich auf den Handel mit Waren beziehen (in diesem Übereinkommen „TRIMs'' genannt) angewandt.