Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

WTO-Abkommen - Subventionen und Ausgleic · WTO-Abkommen - Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen

§ 28 WTO-Abkommen - Subventionen und Ausgleic

En vigueurTexte officiel

TEIL IX:

ÜBERGANGSREGELUNGEN

Artikel 28

Bestehende Programme

28.1 Subventionsprogramme, die im Gebiet eines Mitglieds vor dem Zeitpunkt, zu dem ein Mitglied das WTO-Abkommen unterzeichnet hat, erstellt worden sind und die mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens unvereinbar sind, werden:

a) spätestens 90 Tage nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens für dieses Mitglied dem Komitee notifiziert; und

b) binnen drei Jahren ab Inkrafttreten des WTO-Abkommens für dieses Mitglied mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens vereinbar gemacht und unterliegen sodann nicht dem Teil II.

28.2 Kein Mitglied erweitert das Ausmaß eines solchen Programms, noch wird ein solches Programm nach seinem Ablauf erneuert.