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WTO-Abkommen - Subventionen und Ausgleic · WTO-Abkommen - Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen

§ 31 WTO-Abkommen - Subventionen und Ausgleic

En vigueurTexte officiel

TEIL XI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 31

Vorläufige Anwendungen

Die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 und die Bestimmungen der Artikel 8 und 9 finden für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten des WTO-Abkommens Anwendung. Spätestens 180 Tage vor Ablauf dieses Zeitraums überprüft das Komitee das Funktionieren dieser Bestimmungen, um festzustellen, ob deren Anwendung in ihrer derzeitigen oder geänderten Fassung für einen weiteren Zeitraum verlängert werden soll.