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WTO-Abkommen - Schutzmaßnahmen · WTO-Abkommen - Schutzmaßnahmen

§ 9 WTO-Abkommen - Schutzmaßnahmen

En vigueurTexte officiel

Artikel 9

Entwicklungsland-Mitglieder

1. Schutzmaßnahmen werden nicht auf eine Ware mit Ursprung in einem Entwicklungsland-Mitglied angewendet, vorausgesetzt, daß dessen Anteil an den Einfuhren der betreffenden Ware im einführenden Mitglied 3 Prozent nicht überschreitet und, daß Entwicklungsland-Mitglieder mit weniger als 3 Prozent Einfuhranteil zusammengenommen nicht mehr als 9 Prozent der Gesamteinfuhren der betreffenden Ware erreichen *1).

2. Ein Entwicklungsland-Mitglied ist berechtigt, den Anwendungszeitraum einer Schutzmaßnahme für eine Frist bis zu zwei Jahren über die im Artikel 7 Absatz 3 vorgesehene Höchstdauer zu verlängern. Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 5 ist ein Entwicklungsland-Mitglied berechtigt, eine Schutzmaßnahme auf die Einfuhr einer Ware, die bereits Gegenstand einer solchen Maßnahme nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens gewesen ist, neuerlich anzuwenden und zwar nach einer Frist, die der Hälfte jenes Zeitraums entspricht, in dem eine solche Maßnahme angewendet worden ist, vorausgesetzt, daß die Frist der Nichtanwendung mindestens zwei Jahre beträgt.

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*1) Ein Mitglied notifiziert unverzüglich eine nach Artikel 9 Absatz 1 getroffene Maßnahme dem Komitee für Schutzmaßnahmen.