EU-Beitrittsvertrag - Akte · EU-Beitrittsvertrag - Akte
§ 111 EU-Beitrittsvertrag - Akte
Artikel 111
Der Anteil der Republik Finnland an der Finanzierung des Finanzierungsmechanismus nach Artikel 116 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wird vom Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften getragen.